{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-90--_2002-04-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005729.pdf?ID=150005729", "Checksum": "ea38586438c4d5c252c5a177bb1d015c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 10.04.2002 JAAC 66.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 10.04.2002 JAAC 66.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 10.04.2002 JAAC 66.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:44", "Checksum": "594fcf8e70e9c8457655cf3ee25f091f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 10.04.2002 JAAC 66.90 \r\n\n 7\nDer Buchstabe «S» bedeutet, dass für Waren dieser Tarifnummern besondere\nstatistische Angaben verlangt werden (Ziff. 1 der Vorbemerkungen zum\nGebrauchszolltarif). Im Falle der Einfuhr von Kirschen handelt es sich dabei\num besondere statistische Nummern (Schlüssel), welche in der Kolonne\n«Bemerkungen betreffend Bewilligungen/Gebühren/Besondere Vorschriften»\ndes Gebrauchszolltarifs unter dem Vermerk «STAT» (Statistik) angeführt\nsind (Ziff. 10 der Vorbemerkungen zum Gebrauchszolltarif). Es sind dies\ndie folgenden Schlüssel:\n- Tafelkirschen 011\n- Konservenkirschen 012\n- Brennkirschen 013\nGemäss der schweizerischen Anmerkung 1 zu Kap. 8 des Zolltarifs gelten als\nfrisch auch die infolge des Transportes in Gärung übergegangenen bzw. zu\nMus gewordenen Früchte.\nUnter der Rubrik «Bewilligungen/Einfuhr» des Gebrauchszolltarifs (ad\nTarifnummer 0809) findet sich die Angabe «BLW», versehen mit einer\nFussnote, welche den folgenden Wortlaut aufweist:\n«Eingestampfte Früchte im Sinne der schweizerischen Anmerkung 1 zu Kapitel 8\nsind bewilligungsfrei».\nDer reduzierte Ausserkontingentszollansatz von Fr. 200.- ergibt sich\n(wie der Kontingentszollansatz von Fr. 3.- selber) - in Abweichung vom\nGeneraltarif und gestützt auf Art. 5 AEV - aus Ziff. 11 des Anhangs 1 AEV\n(«Marktordnung Frischobst [2-Phasensystem]»). Ziff. 6 der Vorbemerkungen\nzum Gebrauchszolltarif, Fussnote 1, lautet wie folgt:\n«Zollkontingent (z. B. 0101.1110):\nZollkontingente sind der Ausdruck der im WTO eingegangenen Verpflichtung,\neiner bestimmten Menge eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses den\nMarktzugang zu einem tiefen Zollansatz (Kontingentszollansatz = KZA) zu\ngewähren. Importeuren, die innerhalb eines Zollkontingentes importieren\nmöchten, gibt die Bewilligungsstelle auf Gesuch hin die konkreten Bedingungen\nund Auflagen.\nGEB-Code (z. B. 0702.0019):\nDer Bundesrat kann für bestimmte Waren autonome Zusatzkontingente mit\nreduzierten Normal- oder Ausserkontingentszollansätzen freigeben. Diese\nAnsätze sind im vorliegenden Dokument aufgeführt oder werden auf dem\nZirkularweg bekanntgegeben. Die Verzollung zu den reduzierten Ansätzen\nerfolgt, unter Angabe des GEB-Codes 1, allein auf Antrag des Zollbeteiligten.»\nGemäss Art. 2 VEAGOG ist eine GEB nur für die im Anhang 1 aufgeführten\nWaren erforderlich. Dieser Anhang hatte in der bis zum 28. Februar 2001\ngültigen Fassung in Bezug auf die Zolltarifnummer 0809 den folgenden\nWortlaut:\n\n8\n«0809. Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen),\nPflaumen (einschliesslich Zwetschgen), frisch, ausgenommen eingestampfte\noder zufolge des Transportes in Gärung übergegangene bzw. zu Mus gewordene\nFrüchte».\nSeit dem 1. März 2001 gilt die Ausnahme nur noch für «zerstampfte oder\nzufolge des Transportes zu Mus gewordene Früchte» (vgl. AS 2001 330).\nWare, für die keine GEB erforderlich ist, wird auch in der bewirtschafteten\nPhase unter den Tarifnummern «innerhalb des Zollkontingentes» abgefertigt.\nDass mit der Bewilligungsfreiheit auch die Verzollung zum AKZA entfällt,\nergibt sich indirekt daraus, dass die Bestimmungen der VEAGOG (und damit\ninsbesondere auch deren Art. 4) nur auf Waren «nach den Anhängen 1\nund 2» anwendbar sind, was bedeutet, dass auch nur solche Waren der\nBewirtschaftung unterliegen. Nur im Rahmen einer solchen Bewirtschaftung\nergibt sich aber die Notwendigkeit der Anwendung eines AKZA (vgl. in\ndiesem Zusammenhang auch die Erläuterungen zum Zolltarif [Drucksache\nD 6 I der OZD[13]], ad Kap. 8 des Zolltarifs [unter «Allgemeines/Besondere\nBestimmungen»]).\n4.a. Die in Frage stehenden Kirschen sind am 27. Juni 2000, also während\nder bewirtschafteten Phase, eingeführt worden. Es ist unbestritten, dass es\nsich dabei um frische Früchte im Sinne der Tarifposition Nr. 0809 gehandelt\nhat, welche grundsätzlich nur mit GEB eingeführt werden dürfen. Aus den\nAkten ergibt sich ferner, dass Kirschen in der Zeit vom 18. Juni bis zum\n31. August 2000 nur bei Freigabe entsprechender Zollkontingentsteilmengen\nfür die Einfuhr zum KZA importiert werden konnten (Art. 4 Abs. 1\nVEAGOG e contrario und Abs. 2; «Tavola Info N. 18/Importazione di frutta\nfresche» des BLW) und dass im fraglichen Zeitpunkt seitens des BLW keine\nZollkontingentsteilmengen für frische Tafel-, Konserven- und Brennkirschen\nfreigegeben waren. Kirschen konnten daher am fraglichen Tag grundsätzlich\nnur zum AKZA (Tarifnummer 0809.2019; Zollansatz: Fr. 200.-/100 kg brutto mit\nGEB-Code 1) eingeführt werden.\nb. Die Beschwerdeführerin beruft sich nun aber auf die\nAusnahmebestimmung gemäss Art. 2 VEAGOG in Verbindung mit Anhang 1\ndieser Verordnung (in der bis zum 28. Februar 2001 in Kraft stehenden\nFassung [AS 1998 3244]), ad Zolltarifnummer 0809, wonach für eingestampfte\noder zufolge des Transportes in Gärung übergegangene bzw. zu Mus\ngewordene Früchte keine GEB erforderlich ist. Die Früchte seien zwar nicht\neingestampft gewesen und es habe sich dabei auch nicht um Mus gehandelt.\nPrivilegiert seien jedoch auch Kirschen, welche zufolge des Transportes\nin Gärung übergegangen seien. Ein derartiger Gärzustand sei durch eine\nrein optische Kontrolle nicht überprüfbar. Qualitativ minderwertige\nFrüchte könnten unter diesem Aspekt durchaus frisch sein, wogegen\nursprünglich qualitativ hochwertige Tafelfrüchte bereits in einen optisch nicht\nfeststellbaren Fermentationszustand übergegangen sein könnten. Es sei daher\nnicht angängig, allein auf Grund der Verpackung und des Erscheinungsbilds\nauf den Zustand der Kirschen zu schliessen. Der Übergang in einen\nGärzustand sei zudem fliessend und im Anhang zur VEAGOG fehle ein klares\nAbgrenzungskriterium zwischen frischen und in Gärung übergegangenen\nFrüchten. Der Gärzustand von Kirschen im Verzollungszeitpunkt könne\neinzig mit einer üblichen einfachen Analyse zuverlässig bestimmt werden.\n\n"}