{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-04-10", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-90--_2002-04-10.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005729.pdf?ID=150005729", "Checksum": "ea38586438c4d5c252c5a177bb1d015c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.90 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 10.04.2002 JAAC 66.90 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 10.04.2002 JAAC 66.90 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 10.04.2002 JAAC 66.90 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:44", "Checksum": "594fcf8e70e9c8457655cf3ee25f091f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 10.04.2002 JAAC 66.90 \r\n\n 4\nim Wesentlichen fest, für die Einfuhr von frischen Kirschen gelte in der Zeit\nvom 1. September bis zum 19. Mai der Zollansatz von Fr. 3.- pro 100 kg brutto\n(Zolltarif-Nummer 0809.2010). In der übrigen Zeit gelte dieser Ansatz nur\ninnerhalb eines Zollkontingentes (Zolltarif-Nummer 0809.2011); ansonsten sei\nein Zollansatz von Fr. 255.- pro 100 kg brutto bzw. Fr. 200.- pro 100 kg brutto\nim Falle des Vorliegens einer GEB anwendbar (Zolltarif-Nummer 0809.2019).\nGemäss Art. 23 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG, SR 631.0) bemesse\nsich der Zollbetrag nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt,\nin dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Die Beschreibung der Ware\nauf Grund der bei der Einfuhr vorgenommenen Revision lasse keinen andern\nSchluss zu, als dass es sich um in offenen Holzkistchen verpackte frische, nicht\nzerstampfte Kirschen, mit Stengel, gehandelt habe. Der Umstand, dass die\nKirschen nach der Einfuhr eingemaischt worden seien, habe keinen Einfluss\nauf die Berechnung des Zolls. Die Beschwerdeführerin habe zwar über eine\nGEB des BLW verfügt, welche für die Einfuhr frischer Kirschen nötig sei,\nsoweit diese nicht zerstampft sind bzw. nicht während des Transportes in\nGärung übergegangen sind. Die Verzollung gemäss Tarif-Nummer 0809.2011\nzum Zollansatz von Fr. 3.- pro 100 kg brutto könne indessen nur verlangt\nwerden, wenn der Abgabepflichtige im Zeitpunkt der Verzollung über eine\ngenügende, vom BLW zugeteilte Zollkontingentsteilmenge verfügt. Die\nBeschwerdeführerin sei der Aufforderung, den Nachweis zu erbringen, dass\nsie über eine solche Menge verfügte, nicht nachgekommen. Es müsse daher\nangenommen werden, dass sie über gar kein Kontingent verfügt habe.\nD. Mit Schreiben vom 6. November 2000 an die OZD ersuchte die R. AG\n«um Verlängerung der Eingabefrist für unsere Beschwerde», da sie die\nProblematik sorgfältig behandeln wolle. Daraufhin teilte die OZD der\nBeschwerdeführerin mit Brief vom 8. November 2000 mit, da ihre Beschwerde\nweder ein Begehren noch dessen Begründung enthalte, werde ihr eine kurze\nNachfrist zur Verbesserung derselben eingeräumt. Innert Frist reichte die\nR. AG eine Ergänzung zur Beschwerde vom 6. November 2000 ein, mit den\nAnträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die am 27. Juni\n2000 eingeführten Brennkirschen seien nach Massgabe der Zolltarif-Nummer\n0809.2011 mit dem Ansatz von Fr. 3.- pro 100 kg zu verzollen. Zur Begründung\ndieser Anträge wurde im Wesentlichen festgehalten, die vorinstanzliche\nArgumentation sei bereits im Ansatz verfehlt. Entscheidend für die Einstufung\nmüsse der Verwendungszweck der eingeführten Früchte sein, bezwecke\ndoch die VEAGOG einzig, die Einfuhr von für den Frischkonsum bestimmten\nFrüchten in den Perioden mit ausreichender Binnenproduktion zu erschweren.\nGemäss Anhang 1 zu Art. 1 und 2 VEAGOG würden daher eingestampfte\noder zufolge des Transportes in Gärung übergegangene Früchte privilegiert.\nDer Import von Kirschen für den Frischkonsum sei überaus heikel und\nbedürfe besonderer logistischer Vorkehren (unverzögerter Transport mit\nununterbrochener Kühlkette). In concreto seien wegen der vorbestimmten\nEinmaischung keine derartigen Schutzvorkehren getroffen worden. Die\nKirschen seien noch während des Transports in Gärung übergegangen,\nwas jedoch von den Zollbehörden nicht verifiziert worden sei. Es gehe\nnicht an, vom blossen Aussehen und den Verpackungseinheiten her auf\nden Gärzustand der Ware zu schliessen. Tatsache sei, dass die eingeführten\nKirschen des Gärzustands wegen für den Frischkonsum ungeeignet gewesen\nseien, was denn auch aus der vorliegenden Bestätigung des Inspektors der\nEidgenössischen Alkoholverwaltung vom 30. Juni 2000 folge. Der Eintritt des\n\n"}