ee. Auch aus dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte - falls ihr diese «Praxisänderung rechtzeitig angekündigt worden wäre - die erforderlichen Dispositionen treffen können, um die noch nicht verarbeitete Menge vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist zu exportieren, allenfalls sogar durch Lieferung in unverarbeiteter Form an einen Partner- oder Schwesterbetrieb im Ausland, kann nichts zu ihrem Vorteil abgeleitet werden. Um Zollbefreiung im Veredlungsverkehr zu erwirken, müsste die Ware entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im be- oder verarbeiteten Zustand wieder ausgeführt werden (E. 2a hievor). Bereits aus diesem Grunde ist dem Argument der Beschwerdeführerin nicht zu folgen.