Wie oben gezeigt (E. 3b und 4a) hätte sie im vorliegenden Fall spätestens im Zeitpunkt der Annahme der Zolldeklaration die Bedingungen für eine Anwendung des Kontingentszollansatzes - beispielsweise durch rechtzeitige Übernahme von Zollkontingentsanteilen - erfüllen müssen. Die Zollverwaltung hat die fragliche Zolldeklaration am 23. Juni 1999 angenommen. Die beiden Falschverzollungen durch die Verwaltung sind erst nach diesem Datum erfolgt (am 5. April und am 31. Mai 2000). Die Beschwerdeführerin konnte aber unmöglich die erforderlichen Dispositionen bis 23. Juni 1999 treffen und dies auf die Falschverzollungen vertrauend, die zeitlich erst danach stattgefunden haben.