c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021) der angefochtenen Verfügung gutzuheissen. Wie bereits gezeigt, hat die Vorinstanz mit der Anwendung des Ausserkontingentszollansatzes, der zum massgeblichen Zeitpunkt Fr. 2’002.- (Tarifnummer 0207.1489) betrug, kein Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Vielmehr verstiesse die Verwaltung gegen Bundesrecht, wenn sie anders entscheiden würde. Für eine Vernichtung unter Zollkontrolle des bestimmungswidrig im Inland verbliebenen Fleisches statt dessen Nachverzollung gibt es keinerlei gesetzliche Grundlage. Für die OZD bestand