Eine nachträgliche Abrechnung der nicht exportierten Mengen Fleisch zum Ausserkontingentszollansatz sei völlig unzumutbar. Jede andere Lösung bis hin zur Vernichtung der Rohstoffe verursache weniger Kosten. Die Nachbelastung von über Fr. 111’000.- für eine Warenmenge von 4’885 kg Geflügelfleisch sei absolut unverhältnismässig. Die Beschwerde sei wegen Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021) der angefochtenen Verfügung gutzuheissen.