Sie hat die Frist zur Abrechnung mit der OZD über den Veredlungsverkehr eingehalten mit der Folge, dass sie für den wiederausgeführten Teil (1’009.77 kg) des importierten Fleisches definitiv Zollbefreiung erwirken konnte. Wäre die Abrechnungsfrist unbenutzt verstrichen, hätte die Beschwerdeführerin auch diesen Teil gemäss der Bewilligung bzw. gemäss der Einfuhrabfertigung zum Ausserkontingentszollansatz nachverzollen müssen. Mehr kann sie aus der Einhaltung der Abrechnungsfrist für sich nicht ableiten. Nicht zulässig ist jedenfalls der Schluss, sie könne dadurch den Ausserkontingentszollansatz in den Kontingentszollansatz umwandeln.