Die Beschwerdeführerin bringt vor, innerhalb dieser Abrechnungsfrist das Gesuch vom 7. August 2000 mit dem Antrag eingereicht zu haben, die noch nicht exportierte Menge von 4’885.23 kg Fleisch gestützt auf die ihr abgetretenen Zollkontingentsanteile zum Kontingentszollansatz zu verzollen. Sie habe damit die verfügte Abrechnungsfrist eingehalten, weshalb der Kontingentszollansatz anzuwenden sei. Der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Sie hat die Frist zur Abrechnung mit der OZD über den Veredlungsverkehr eingehalten mit der Folge, dass sie für den wiederausgeführten Teil (1’009.77 kg) des importierten Fleisches definitiv Zollbefreiung erwirken konnte.