b. Mit der Bewilligung vom 5. November 1998 verfügte die OZD auch nachfolgende Auflage: «Sofern nicht spätestens 60 Tage nach Ablauf dieser Frist bei der Oberzolldirektion eine Abrechnung über diesen Veredlungsverkehr eingereicht wird, werden die Einfuhrabgaben unter Berechnung eines Verzugszinses definitiv erhoben». Die Beschwerdeführerin bringt vor, innerhalb dieser Abrechnungsfrist das Gesuch vom 7. August 2000 mit dem Antrag eingereicht zu haben, die noch nicht exportierte Menge von 4’885.23 kg Fleisch gestützt auf die ihr abgetretenen Zollkontingentsanteile zum Kontingentszollansatz zu verzollen.