Sie stützt ihren Antrag auf Nachverzollung des im Veredlungsverkehr eingeführten, aber nicht wieder ausgeführten Fleisches zum Kontingentszollansatz im Wesentlichen auf diese Vereinbarung. Die Vereinbarung wurde zu einem Zeitpunkt getroffen, in dem das importierte Fleisch längst unter Zollkontrolle gestanden hatte und die entsprechende Einfuhrabfertigung in Rechtskraft erwachsen war (E. 3b hievor). Die Vereinbarung über die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen hat nach dem einschlägigen Recht jedoch vor der Annahme der Zolldeklaration zu erfolgen und ist dem BLW vor der Einfuhrabfertigung schriftlich zu melden (Art. 14 Abs. 2 AEV).