Zum Zeitpunkt, als das Geflügelfleisch unter Zollkontrolle gestellt und die Zolldeklaration vom Zollamt angenommen worden ist (23. Juni 1999), erfüllte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer Einfuhr zum Kontingentszollansatz nicht (E. 3b hievor). Zwar vermag die Beschwerdeführerin eine Vereinbarung vom 3. August 2000 mit der Y AG über die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen der Periode 2000 für Geflügelfleisch vorzuweisen. Sie stützt ihren Antrag auf Nachverzollung des im Veredlungsverkehr eingeführten, aber nicht wieder ausgeführten Fleisches zum Kontingentszollansatz im Wesentlichen auf diese Vereinbarung.