Es gibt keine rechtliche Grundlage, das Veredlungsverfahren nach den Vorgaben eines anderen zollrechtlichen Status abzuschliessen, wie die Beschwerdeführerin mit dem Einwand vorzugeben versucht, der Veredlungsverkehr und die nachträgliche Verzollung seien zwei getrennte Verfahren. Zum Zeitpunkt, als das Geflügelfleisch unter Zollkontrolle gestellt und die Zolldeklaration vom Zollamt angenommen worden ist (23. Juni 1999), erfüllte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer Einfuhr zum Kontingentszollansatz nicht (E. 3b hievor).