5 den Inlandmarkt erst im Zeitpunkt der Nachverzollung. Es sei deshalb entgegen der Auffassung der Verwaltung durchaus mit Art. 11 der Allgemeinen Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 7. Dezember 1998 (Agrareinfuhrverordnung [AEV], SR 916.01) vereinbar, dass für die Nachverzollung Zollkontingentsanteile jener Kontingentsperiode verwendet werden, in der die Überführung in den Inlandmarkt tatsächlich stattfindet. Der Veredlungsverkehr und die nachträgliche Verzollung seien zwei getrennte Verfahren. Mit der Nachverzollung werde die Ware vom Veredlungsverkehr in einen anderen zollrechtlichen Status übergeführt.