Die Abgabe bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt wird (E. 2b hievor). Die Beschwerdeführerin selbst bzw. ihre Beauftragte deklarierte das Fleisch bei der Einfuhr zum Ausserkontingentszollansatz der Tarifnummer 0207.1489. Das zuständige Zollamt hat diese Deklaration angenommen. Sie ist für die Beschwerdeführerin verbindlich und bildet Grundlage für die Festsetzung der Abgaben (E. 2b hievor). Gegen diese Abfertigung zum Ausserkontingentszollansatz hat die Beschwerdeführerin überdies keine Beschwerde geführt (vgl. Art. 109 Abs. 2 ZG), weshalb auch sie in Rechtskraft erwachsen ist.