Die Beschwerdeführerin bestätigt jedoch ausdrücklich, 4’885.23 kg des im Veredlungsverkehr eingeführten Fleisches nicht wiederausgeführt zu haben. Sie erfüllt demnach für eine endgültige Zollbefreiung weder die Voraussetzungen des anwendbaren Rechts (Wiederausfuhr; E. 2a hievor) noch die Auflage der Bewilligung (Wiederausfuhrfrist von einem Jahr). Der Zoll ist nachzuerheben in Anwendung der rechtskräftig verfügten Tarifnummer 0207.1489. b. Zum gleichen Ergebnis führt ein anderer Gesichtspunkt: Die Abgabe bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt wird (E. 2b hievor).