4 dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (Art. 23 ZG). Als Grundlage der Zollberechnung dient die tarifmässige Deklaration des Zollpflichtigen, soweit sie nicht durch die amtliche Revision berichtigt wird (Art. 24 Abs. 1 ZG). 3.a. Im vorliegenden Fall berechtigte die Bewilligung vom 5. November 1998 die Beschwerdeführerin Geflügelfleisch der Tarifnummer 0207.1489 für den Veredlungsverkehr im bedingten Nichterhebungsverfahren einzuführen. Die Bewilligung war mit der ausdrücklichen Auflage verbunden, die Frist für die Wiederausfuhr betrage 12 Monate. Die verfügte Tarifnummer 0207.1489 entspricht dem Ausserkontingentszollansatz für die fragliche