Der Zollmeldepflichtige hat den Abfertigungsantrag zu stellen und die Zolldeklaration einzureichen (Art. 31 Abs. 1 ZG). Die angenommene Zolldeklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 ZG). Soweit nicht durch Gesetz oder besondere Vorschriften etwas anderes verfügt wird, bemisst sich der Zollbetrag nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in