Im Veredlungsverkehr von Waren bedarf es zur Zollermässigung oder -befreiung einer Bewilligung der OZD (Art. 39b Abs. 1 der Verordnung zum Zollgesetz vom 10. Juli 1926 [ZV], SR 631.01). Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen und mengenmässig sowie zeitlich beschränkt werden (Art. 39b Abs. 2 ZV). Die Bewilligung kann die bedingte Nichterhebung der Zölle nach den allgemeinen Verfahrensbestimmungen vorsehen, anstelle etwa des Freipassverfahrens (Art. 39b Abs. 3 ZV).