1 Abs. 2 ZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Ausnahmen von diesem allgemeinen Grundsatz bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage. Art. 17 ZG nennt Ausnahmen von der generellen Zollpflicht und beauftragt den Bundesrat, Zollbegünstigung oder -befreiung für den Veredlungsverkehr vorzusehen. Auftragsgemäss hat der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen erlassen: Im Veredlungsverkehr von Waren bedarf es zur Zollermässigung oder -befreiung einer Bewilligung der OZD (Art. 39b