Die OZD sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin - gegen Nachweis eines Zollkontingentanteils für Geflügelfleisch in entsprechender Höhe - 4’885.23 kg Pouletfleisch zum Kontingentszollansatz der Tarifnummer 0207.1481 von Fr. 30.- je 100 kg nachzuverzollen. Aus den Erwägungen: 1. (Formelles) 2.a. Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [ZG], SR 631.0). Gemäss Art. 1 Abs. 2 ZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht).