3 je 100 kg brutto betragen und sei geschuldet. Das Fristverlängerungsgesuch vom 20. April 2001 sei nach Ablauf der Frist vom 22. Juni 2000 für die Wiederausfuhr der fraglichen Ware und damit verspätet gestellt worden. E. Mit Eingabe vom 19. September 2001 führt die X AG (Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der OZD vom 21. August 2001 Beschwerde an die Eidgenössische Zollrekurskommission (ZRK), mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die OZD sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin - gegen Nachweis eines Zollkontingentanteils für Geflügelfleisch in entsprechender Höhe - 4’885.23 kg