Am 21. August 2001 verfügte die OZD, der Zollbetrag von Fr. 111’007.45 sei von der X AG zu entrichten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die bedingte Nichterhebung der Zölle bewirke, dass diese rückwirkend geschuldet seien, wenn die in der Bewilligung zur Einfuhr im Veredlungsverfahren gemachten Auflagen nicht erfüllt werden. Pflichtwidrig habe die X AG 4’885.23 kg Pouletfleisch nicht innerhalb der Frist in verarbeiteter Form wieder ausgeführt. Gemäss Zollquittung sei die Zollzahlungspflicht am 23. Juni 1999 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Zollansatz für Waren der deklarierten Tarifnummer 0207.1489 Fr. 2’002.-