Später habe das BLW diese telefonische Aussage revidiert und auf das Schreiben der OZD vom 12. Dezember 2000 verwiesen. Gestützt auf diese widersprüchlichen Aussagen stellte die X AG den Antrag, - sofern nicht auf die mündliche Zusage des BLW zurückzukommen sei - entweder die offene Menge Fleisch von 4’885.23 kg nachträglich auszuführen oder aber unter Zollaufsicht vernichten zu lassen. C. Am 20. April 2001 beantragte die X AG eine Erstreckung der Bewilligung vom 5. November 1998, da sie für einen kurzfristigen Exportauftrag 3’000 kg Geflügelfleisch benötige. Dies bedeute, dass sich die fragliche, nicht wieder ausgeführte Menge Fleisch auf ungefähr 1’800 kg reduziere.