4’885.23 kg der Ware verblieben im Inland. B. Mit Schreiben vom 7. August 2000 ersuchte die X AG, die 4’885.23 kg Fleisch zum Kontingentszollansatz nachzuverzollen. Sie wies darauf hin, das entsprechende Zollkontingent von der Y AG erhalten zu haben. Am 12. Dezember 2000 teilte die OZD der X AG mit, das Fleisch sei unter bedingter Aussetzung der Zollabgaben im Nichterhebungsverfahren zum Ausserkontingentszollansatz zur Einfuhr abgefertigt worden. Das nicht wiederausgeführte Fleisch sei daher zum Ausserkontingentszollansatz zu verzollen. Die OZD beabsichtige, Fr. 111’894.85 nachzufordern und räume der X AG das Recht ein, vor Erlass der Nachforderungsverfügung zum Vorhalt Stellung zu nehmen.