die Ware entsprechend der angenommenen Zolldeklaration nachverzollt werden; ein im Zeitpunkt der Deklaration noch nicht verfügbarer Zollkontingentsanteil kann nicht bei der Nachverzollung geltend gemacht werden (E. 3-4a). - Hat die Oberzolldirektion die einzige vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge angewendet, so ist die Rüge der Unangemessenheit (eines Zollansatzes von 500-600% des Warenwerts) unzulässig, da bei diesem Entscheid kein Ermessensspielraum bestand (E. 4c). - Eine zweimalige Falschanwendung des Rechts begründet noch keine Praxis der Verwaltung mit der Folge, dass eine Praxisänderung vorliegt, wenn die Verwaltung in einem dritten Fall gegenüber dem selben