{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-56--_2002-02-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005615.pdf?ID=150005615", "Checksum": "7987310040530e059b6f28ca631ca522"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.56 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 13.02.2002 JAAC 66.56 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 13.02.2002 JAAC 66.56 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 13.02.2002 JAAC 66.56 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:46", "Checksum": "7fadf0ea880316302701d3c8409aac6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 13.02.2002 JAAC 66.56 \r\n\n 8\ndie Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen\ngehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft\nzuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen\nals zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit\nder Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen\nauf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne\nNachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche\nOrdnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 121 II\n479, BGE 118 Ia 254, BGE 117 Ia 285; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor\ndem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss\ndes Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 128 ff. Rz. 525 ff.;\nMax Imboden/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\nErgänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242\nNr. 75 B III/b/2; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht,\nBasel/Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff., 128 ff.).\ndd. Der nicht ohne Nachteil rückgängig zu machende Nachteil\nkönnte vorliegendenfalls einzig darin erblickt werden, dass die\nBeschwerdeführerin im Vertrauen auf die zweimalige Falschverzollung\ndurch die OZD Dispositionen unterlassen hatte, um das Fleisch anstatt\nzum Ausserkontingents- zum Kontingentszollansatz einführen zu können.\nWie oben gezeigt (E. 3b und 4a) hätte sie im vorliegenden Fall spätestens\nim Zeitpunkt der Annahme der Zolldeklaration die Bedingungen für eine\nAnwendung des Kontingentszollansatzes - beispielsweise durch rechtzeitige\nÜbernahme von Zollkontingentsanteilen - erfüllen müssen. Die Zollverwaltung\nhat die fragliche Zolldeklaration am 23. Juni 1999 angenommen. Die beiden\nFalschverzollungen durch die Verwaltung sind erst nach diesem Datum\nerfolgt (am 5. April und am 31. Mai 2000). Die Beschwerdeführerin konnte\naber unmöglich die erforderlichen Dispositionen bis 23. Juni 1999 treffen\nund dies auf die Falschverzollungen vertrauend, die zeitlich erst danach\nstattgefunden haben. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob die anderen\nkumulativen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes überhaupt erfüllt\nwären.\nee. Auch aus dem Einwand der Beschwerdeführerin, sie hätte - falls ihr diese\n«Praxisänderung rechtzeitig angekündigt worden wäre - die erforderlichen\nDispositionen treffen können, um die noch nicht verarbeitete Menge vor\nAblauf der Wiederausfuhrfrist zu exportieren, allenfalls sogar durch Lieferung\nin unverarbeiteter\nForm an einen Partner- oder Schwesterbetrieb im Ausland, kann nichts zu\nihrem Vorteil abgeleitet werden.\nUm Zollbefreiung im Veredlungsverkehr zu erwirken, müsste die Ware\nentgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im be- oder verarbeiteten\nZustand wieder ausgeführt werden (E. 2a hievor). Bereits aus diesem Grunde\nist dem Argument der Beschwerdeführerin nicht zu folgen. Man könnte sich\nhöchstens fragen, ob die Beschwerdeführerin - was sie selbst indes nicht\nbehauptet - in der Lage gewesen wäre, das Fleisch in der Zeit zwischen\nden Falschverzollungen (5. April bzw. 31. Mai 2000) und dem Ende der\nWiederausfuhrfrist (22. Juni 2000), mithin innert knapp drei Monaten bzw.\ninnert knapp einem Monat, zu be- oder verarbeiten und sodann auszuführen.\nDies erscheint allerdings als höchst unwahrscheinlich: Von den am 23. Juni\n\n9\n1999 eingeführten 5’895 kg Fleisch hat die Beschwerdeführerin bis im April\n2000 lediglich 1’009.77 kg, also weniger als 20%, in verarbeitetem Zustand\nwieder ausgeführt. Als Grund gab sie an, ihr wichtigster Abnehmer im\nAusland habe eine Sortimentsbereinigung vorgenommen und deshalb\nnichts mehr bestellt. Es ist nun nicht davon auszugehen, dass sie in der\nverbleibenden verhältnismässig kurzen Zeit (weniger als drei bzw. weniger\nals ein Monat, das heisst in weniger als 25% der gesamten Zeit) für die\nrestlichen 4’885.23 kg, das heisst für über 80% des gesamten Importes, einen\nAbnehmer gefunden, mit diesem die Verarbeitungsmodalitäten vereinbart,\ndie entsprechende Verarbeitung auch tatsächlich vorgenommen und das\nverarbeitete Fleisch sodann ausgeführt hätte.\n5. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. (…) (Kosten)\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.56 - Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 13. Februar 2002\n[ZRK 2001-037]).\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2002\nAnnée\nAnno\n\nBand 66\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 615\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}