{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-56--_2002-02-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005615.pdf?ID=150005615", "Checksum": "7987310040530e059b6f28ca631ca522"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.56 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 13.02.2002 JAAC 66.56 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 13.02.2002 JAAC 66.56 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 13.02.2002 JAAC 66.56 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:46", "Checksum": "7fadf0ea880316302701d3c8409aac6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 13.02.2002 JAAC 66.56 \r\n\n 7\nzur Beurteilung der vorliegenden Rechtsfrage kein Entscheidungsspielraum.\nInsofern ist von Vornherein ausgeschlossen, dass sie unangemessen\nentschieden hat. Die Rüge der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) ist\nfolglich nicht zu hören.\nd.aa. Schliesslich beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Grundsatz\nvon Treu und Glauben. Sie hält dafür, die OZD habe mit Schreiben vom\n12. Dezember 2000 eine Praxisänderung vorgenommen. Vorher habe die\nVerwaltung in zwei vergleichbaren Fällen für im Veredlungsverkehr und\nausserhalb des Kontingents eingeführtes Pouletfleisch die Nachverzollung zum\nKontingentszollansatz vorgenommen, nachdem die Beschwerdeführerin\neinen im Nachhinein abgetretenen Zollkontingentsanteil nachgewiesen\nhabe. Die Beschwerdeführerin habe somit in ihrem Gesuch vom\n7. August 2000 um Nachverzollung zum Kontingentszollansatz genau das\nbeantragt, was ihr einige Monate zuvor unter den gleichen Bedingungen\nanstandslos zugestanden worden sei. Diese Praxisänderung habe für\ndie Beschwerdeführerin ganz erhebliche finanzielle Konsequenzen und\nsei für sie in keiner Weise voraussehbar gewesen. Sie habe nach Treu\nund Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Behörden auch das dritte\nGesuch entsprechend behandeln würden. Wäre ihr diese Praxisänderung\nrechtzeitig angekündigt worden, so hätte sie die erforderlichen Dispositionen\ntreffen können, um die noch nicht verarbeitete Menge vor Ablauf der\nWiederausfuhrfrist zu exportieren, allenfalls sogar durch Lieferung in\nunverarbeiteter Form an einen Partner- oder Schwesterbetrieb im Ausland.\nbb. Eine zweimalige Falschanwendung des Rechts begründet noch keine\nPraxis der Verwaltung mit der Folge, dass eine Praxisänderung vorläge, wenn\ndie OZD in einem dritten Fall sodann das Bundesrecht richtig anwendet. Es\nliegen keinerlei Hinweise dafür vor, die Zollverwaltung habe tatsächlich\nin einer konstanten Praxis zugelassen, dass im Veredlungsverkehr und\nausserhalb des Kontingents eingeführte Waren zum Kontingentszollansatz\nnachverzollt werden dürfen, wenn der Zollpflichtige einen im Nachhinein\nan ihn abgetretenen Zollkontingentsanteil nachgewiesen hatte. Die\nBeschwerdeführerin kann diesen Standpunkt auch nicht belegen. Vielmehr\nist davon auszugehen, dass es sich - wie die OZD selbst darlegt - um zwei\nEinzelfälle gehandelt hat.\nDennoch kann eine zweimalige unrichtige Anwendung von Bundesrecht\n(quasi als Zusage) gegenüber der Beschwerdeführerin allenfalls ein zu\nschützendes berechtigtes Vertrauen begründen mit der Folge, dass sie in guten\nTreuen davon ausgehen durfte, auch im vorliegenden dritten Fall das Fleisch\nzum Kontingentszollansatz verzollen zu dürfen. Diesfalls müssten jedoch die\nin der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen des Vertrauensschutzes\ngegeben sei. Ob dies der Fall ist, bleibt nachfolgend zu prüfen.\ncc. Das in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)\nenthaltene Gebot von Treu und Glauben gilt nach Rechtsprechung und\nLehre auch im Verwaltungsrecht und gibt dem Bürger einen Anspruch auf\nSchutz des berechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und\nsonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden\nsetzt. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt\nsein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So\nist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn\n\n"}