{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-56--_2002-02-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005615.pdf?ID=150005615", "Checksum": "7987310040530e059b6f28ca631ca522"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.56 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 13.02.2002 JAAC 66.56 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 13.02.2002 JAAC 66.56 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 13.02.2002 JAAC 66.56 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:46", "Checksum": "7fadf0ea880316302701d3c8409aac6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 13.02.2002 JAAC 66.56 \r\n\n 6\nBeschwerdeführerin hat die entsprechenden Vorkehrungen nicht getroffen,\nferner die Waren bestimmungswidrig nicht wiederausgeführt, weshalb\nsie sich die rechtskräftige Einfuhrabfertigung anrechnen lassen muss.\nDass die Ware - was sich erst im Nachhinein herausstellte - erst im Jahre\n2000 auf den Inlandmarkt gelangen sollte, zu einem Zeitpunkt also, als die\nBeschwerdeführerin einen entsprechenden Zollkontingentsanteil besass, spielt\nunter diesen Umständen keine Rolle.\nb. Mit der Bewilligung vom 5. November 1998 verfügte die OZD auch\nnachfolgende Auflage: «Sofern nicht spätestens 60 Tage nach Ablauf\ndieser Frist bei der Oberzolldirektion eine Abrechnung über diesen\nVeredlungsverkehr eingereicht wird, werden die Einfuhrabgaben unter\nBerechnung eines Verzugszinses definitiv erhoben». Die Beschwerdeführerin\nbringt vor, innerhalb dieser Abrechnungsfrist das Gesuch vom 7. August 2000\nmit dem Antrag eingereicht zu haben, die noch nicht exportierte Menge von\n4’885.23 kg Fleisch gestützt auf die ihr abgetretenen Zollkontingentsanteile\nzum Kontingentszollansatz zu verzollen. Sie habe damit die verfügte\nAbrechnungsfrist eingehalten, weshalb der Kontingentszollansatz\nanzuwenden sei.\nDer Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen. Sie hat die Frist zur Abrechnung\nmit der OZD über den Veredlungsverkehr eingehalten mit der Folge, dass sie\nfür den wiederausgeführten Teil (1’009.77 kg) des importierten Fleisches\ndefinitiv Zollbefreiung erwirken konnte. Wäre die Abrechnungsfrist\nunbenutzt verstrichen, hätte die Beschwerdeführerin auch diesen\nTeil gemäss der Bewilligung bzw. gemäss der Einfuhrabfertigung zum\nAusserkontingentszollansatz nachverzollen müssen. Mehr kann sie aus der\nEinhaltung der Abrechnungsfrist für sich nicht ableiten. Nicht zulässig ist\njedenfalls der Schluss, sie könne dadurch den Ausserkontingentszollansatz in\nden Kontingentszollansatz umwandeln. Die Bedingungen für eine Anwendung\ndes Kontingentszollansatzes hätte sie, wie bereits ausführlich dargelegt,\nspätestens zum Zeitpunkt der Annahme der Zolldeklaration erfüllen müssen.\nHiefür ist vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen\n(E. 3b und 4a hievor).\nc. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, der\nAusserkontingentszollansatz betrage mit Fr. 2’002.- je 100 kg brutto\nrund 500 bis 600% des Warenwertes. Eine nachträgliche Abrechnung der\nnicht exportierten Mengen Fleisch zum Ausserkontingentszollansatz sei völlig\nunzumutbar. Jede andere Lösung bis hin zur Vernichtung der Rohstoffe\nverursache weniger Kosten. Die Nachbelastung von über Fr. 111’000.- für eine\nWarenmenge von 4’885 kg Geflügelfleisch sei absolut unverhältnismässig. Die\nBeschwerde sei wegen Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c des Bundesgesetzes\nüber das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021)\nder angefochtenen Verfügung gutzuheissen.\nWie bereits gezeigt, hat die Vorinstanz mit der Anwendung des\nAusserkontingentszollansatzes, der zum massgeblichen Zeitpunkt Fr. 2’002.-\n(Tarifnummer 0207.1489) betrug, kein Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a\nVwVG). Vielmehr verstiesse die Verwaltung gegen Bundesrecht, wenn\nsie anders entscheiden würde. Für eine Vernichtung unter Zollkontrolle\ndes bestimmungswidrig im Inland verbliebenen Fleisches statt dessen\nNachverzollung gibt es keinerlei gesetzliche Grundlage. Für die OZD bestand\n\n"}