{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-56--_2002-02-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005615.pdf?ID=150005615", "Checksum": "7987310040530e059b6f28ca631ca522"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.56 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 13.02.2002 JAAC 66.56 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 13.02.2002 JAAC 66.56 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 13.02.2002 JAAC 66.56 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:46", "Checksum": "7fadf0ea880316302701d3c8409aac6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 13.02.2002 JAAC 66.56 \r\n\n 5\nden Inlandmarkt erst im Zeitpunkt der Nachverzollung. Es sei deshalb\nentgegen der Auffassung der Verwaltung durchaus mit Art. 11 der Allgemeinen\nVerordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom\n7. Dezember 1998 (Agrareinfuhrverordnung [AEV], SR 916.01) vereinbar,\ndass für die Nachverzollung Zollkontingentsanteile jener Kontingentsperiode\nverwendet werden, in der die Überführung in den Inlandmarkt tatsächlich\nstattfindet. Der Veredlungsverkehr und die nachträgliche Verzollung seien\nzwei getrennte Verfahren. Mit der Nachverzollung werde die Ware vom\nVeredlungsverkehr in einen anderen zollrechtlichen Status übergeführt. Dafür\nsei allein der Zeitpunkt der Nachverzollung massgebend. Die Verweigerung\nder Nachverzollung zum Kontingentszollansatz mit dem Argument, ein\nabgetretener Zollkontingentsanteil 2000 könne nicht für eine im Jahr 1999\neingeführte Ware verwendet werden, halte einer rechtlichen Prüfung nicht\nstand.\nMit diesen Argumenten dringt die Beschwerdeführerin nicht durch. Sie\nhat das in Rede stehende Fleisch am 23. Juni 1999 im Veredlungsverfahren\n(bedingtes Nichterhebungsverfahren) eingeführt und unter Zollkontrolle\ngestellt. Das Veredlungsverfahren wird zum Abschluss gebracht, indem die\nWare innerhalb der vorgeschriebenen Frist in bearbeiteter oder verarbeiteter\nForm wieder auszuführen ist (E. 2a hievor). Wird die im bedingten\nNichterhebungsverfahren eingeführte Ware bestimmungswidrig nicht\nausgeführt, so wird das Veredlungsverfahren durch deren Nachverzollung\nzum Abschluss gebracht. Die Nachverzollung hat deshalb nach Massgabe\nder Bestimmungen und Auflagen des Veredlungsverfahrens zu geschehen.\nEs gibt keine rechtliche Grundlage, das Veredlungsverfahren nach den\nVorgaben eines anderen zollrechtlichen Status abzuschliessen, wie\ndie Beschwerdeführerin mit dem Einwand vorzugeben versucht, der\nVeredlungsverkehr und die nachträgliche Verzollung seien zwei getrennte\nVerfahren. Zum Zeitpunkt, als das Geflügelfleisch unter Zollkontrolle gestellt\nund die Zolldeklaration vom Zollamt angenommen worden ist (23. Juni 1999),\nerfüllte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen einer Einfuhr zum\nKontingentszollansatz nicht (E. 3b hievor).\nZwar vermag die Beschwerdeführerin eine Vereinbarung vom 3. August\n2000 mit der Y AG über die Ausnützung von Zollkontingentsanteilen der\nPeriode 2000 für Geflügelfleisch vorzuweisen. Sie stützt ihren Antrag\nauf Nachverzollung des im Veredlungsverkehr eingeführten, aber nicht\nwieder ausgeführten Fleisches zum Kontingentszollansatz im Wesentlichen\nauf diese Vereinbarung. Die Vereinbarung wurde zu einem Zeitpunkt\ngetroffen, in dem das importierte Fleisch längst unter Zollkontrolle\ngestanden hatte und die entsprechende Einfuhrabfertigung in Rechtskraft\nerwachsen war (E. 3b hievor). Die Vereinbarung über die Ausnützung\nvon Zollkontingentsanteilen hat nach dem einschlägigen Recht jedoch\nvor der Annahme der Zolldeklaration zu erfolgen und ist dem BLW\nvor der Einfuhrabfertigung schriftlich zu melden (Art. 14 Abs. 2 AEV).\nBeide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nach dem Gesagten\noffensichtlich nicht erfüllt. Die Vereinbarung ist zu spät erfolgt, um\nim vorliegenden Verfahren Berücksichtigung zu finden. Spätestens im\nZeitpunkt der Einfuhr hätte die Beschwerdeführerin über eigene oder aber\nübernommene Zollkontingentsanteile verfügen müssen. Diesfalls hätte sie\nbei der Einfuhr auch nicht den Ausserkontingentszollansatz deklariert. Die\n\n"}