{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-56--_2002-02-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005615.pdf?ID=150005615", "Checksum": "7987310040530e059b6f28ca631ca522"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.56 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 13.02.2002 JAAC 66.56 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 13.02.2002 JAAC 66.56 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 13.02.2002 JAAC 66.56 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:46", "Checksum": "7fadf0ea880316302701d3c8409aac6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 13.02.2002 JAAC 66.56 \r\n\n 4\ndem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist (Art. 23 ZG). Als Grundlage der\nZollberechnung dient die tarifmässige Deklaration des Zollpflichtigen, soweit\nsie nicht durch die amtliche Revision berichtigt wird (Art. 24 Abs. 1 ZG).\n3.a. Im vorliegenden Fall berechtigte die Bewilligung vom 5. November 1998\ndie Beschwerdeführerin Geflügelfleisch der Tarifnummer 0207.1489 für den\nVeredlungsverkehr im bedingten Nichterhebungsverfahren einzuführen.\nDie Bewilligung war mit der ausdrücklichen Auflage verbunden, die Frist\nfür die Wiederausfuhr betrage 12 Monate. Die verfügte Tarifnummer\n0207.1489 entspricht dem Ausserkontingentszollansatz für die fragliche\nWare. Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs folglich mitsamt der\nerwähnten Auflage in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin hat die Auflage\nakzeptiert und somit einzuhalten. Sie macht ferner nicht geltend, im Zeitpunkt\nder Bewilligung kontingentsberechtigt gewesen zu sein, so dass auch die\nverfügte Tarifnummer entsprechend dem Ausserkontingentszollansatz\nnicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdeführerin bestätigt jedoch\nausdrücklich, 4’885.23 kg des im Veredlungsverkehr eingeführten\nFleisches nicht wiederausgeführt zu haben. Sie erfüllt demnach für eine\nendgültige Zollbefreiung weder die Voraussetzungen des anwendbaren\nRechts (Wiederausfuhr; E. 2a hievor) noch die Auflage der Bewilligung\n(Wiederausfuhrfrist von einem Jahr). Der Zoll ist nachzuerheben in\nAnwendung der rechtskräftig verfügten Tarifnummer 0207.1489.\nb. Zum gleichen Ergebnis führt ein anderer Gesichtspunkt: Die\nAbgabe bemisst sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im\nZeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt wird (E. 2b hievor). Die\nBeschwerdeführerin selbst bzw. ihre Beauftragte deklarierte das Fleisch\nbei der Einfuhr zum Ausserkontingentszollansatz der Tarifnummer\n0207.1489. Das zuständige Zollamt hat diese Deklaration angenommen.\nSie ist für die Beschwerdeführerin verbindlich und bildet Grundlage für\ndie Festsetzung der Abgaben (E. 2b hievor). Gegen diese Abfertigung zum\nAusserkontingentszollansatz hat die Beschwerdeführerin überdies keine\nBeschwerde geführt (vgl. Art. 109 Abs. 2 ZG), weshalb auch sie in Rechtskraft\nerwachsen ist. Die Beschwerdeführerin macht erneut nicht geltend, im\nZeitpunkt der Einfuhr kontingentsberechtigt gewesen zu sein. Erfüllt die\nBeschwerdeführerin die Voraussetzungen des Nichterhebungsverfahrens\nnicht, hat sie die Waren folglich zum Ausserkontingentszollansatz\nnachzuverzollen.\nc. Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich mit Recht nicht die\nnachbelasteten Einfuhren in mengenmässiger sowie die Nachforderung in\nrechnerischer und damit in tatsächlicher Hinsicht (Fr. 111’007.45).\n4. Es bleibt auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen,\nsoweit sie nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich\noder implizit widerlegt sind.\na. Die Beschwerdeführerin hält dafür, der Veredlungsverkehr stelle\nein besonderes Zollverfahren dar. Wie beim Transit- oder beim\nZolllagerverfahren seien die eingeführten Waren (noch) nicht für die\nVerwendung im Inland bestimmt und somit nicht verzollt. Bis zum Zeitpunkt\nder Abrechnung und einer allfälligen Nachverzollung, die zu einer Freigabe\nfür den Inlandmarkt führe, seien diese Waren somit nicht «auf dem\nInlandmarkt». Auch unter agrarpolitischen Aspekten beeinflussten sie\n\n"}