{"Signatur": "CH_VB_016", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-02-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_016_JAAC-66-56--_2002-02-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005615.pdf?ID=150005615", "Checksum": "7987310040530e059b6f28ca631ca522"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.56 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 13.02.2002 JAAC 66.56 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006 13.02.2002 JAAC 66.56 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale 13.02.2002 JAAC 66.56 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de douanes, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia doganale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:46", "Checksum": "7fadf0ea880316302701d3c8409aac6c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Zollrekurskommission 13.02.2002 JAAC 66.56 \r\n\n 2\n60 Tage nach Ablauf dieser Frist bei der Oberzolldirektion eine Abrechnung\nüber diesen Veredlungsverkehr eingereicht wird, werden die Einfuhrabgaben\nunter Berechnung eines Verzugszinses definitiv erhoben». Am 8. Juni 1999\nerteilte die OZD der X AG eine weitere Bewilligung mit gleichen Auflagen über\n10’000 kg der selben Ware.\nUnter Vorlage der genannten Bewilligungen führte die X AG am 23. Juni\n1999 5’895 kg Fleisch im Nichterhebungsverfahren ein. Davon wurde in der\nZeit zwischen Dezember 1999 und April 2000 insgesamt 1’009.77 kg wieder\nausgeführt; 4’885.23 kg der Ware verblieben im Inland.\nB. Mit Schreiben vom 7. August 2000 ersuchte die X AG, die 4’885.23 kg\nFleisch zum Kontingentszollansatz nachzuverzollen. Sie wies darauf hin,\ndas entsprechende Zollkontingent von der Y AG erhalten zu haben.\nAm 12. Dezember 2000 teilte die OZD der X AG mit, das Fleisch sei unter\nbedingter Aussetzung der Zollabgaben im Nichterhebungsverfahren zum\nAusserkontingentszollansatz zur Einfuhr abgefertigt worden. Das nicht\nwiederausgeführte Fleisch sei daher zum Ausserkontingentszollansatz zu\nverzollen. Die OZD beabsichtige, Fr. 111’894.85 nachzufordern und räume\nder X AG das Recht ein, vor Erlass der Nachforderungsverfügung zum Vorhalt\nStellung zu nehmen.\nMit Antwortschreiben vom 17. Januar 2001 hielt die X AG dafür, gemäss\ntelefonischer Auskunft des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW) vom\n14. Dezember 2000 stehe einer Nachverzollung zum Kontingentszollansatz von\nGeflügelfleisch, welches bereits im Veredlungsverkehr zu einem früheren\nZeitpunkt eingeführt worden ist, nichts im Wege. Später habe das BLW\ndiese telefonische Aussage revidiert und auf das Schreiben der OZD vom\n12. Dezember 2000 verwiesen. Gestützt auf diese widersprüchlichen Aussagen\nstellte die X AG den Antrag, - sofern nicht auf die mündliche Zusage des BLW\nzurückzukommen sei - entweder die offene Menge Fleisch von 4’885.23 kg\nnachträglich auszuführen oder aber unter Zollaufsicht vernichten zu lassen.\nC. Am 20. April 2001 beantragte die X AG eine Erstreckung der Bewilligung\nvom 5. November 1998, da sie für einen kurzfristigen Exportauftrag 3’000 kg\nGeflügelfleisch benötige. Dies bedeute, dass sich die fragliche, nicht wieder\nausgeführte Menge Fleisch auf ungefähr 1’800 kg reduziere.\nAm 21. Mai 2001 bewilligte die OZD die Einfuhr der beantragten Ware im\naktiven Eigenveredlungsverkehr. Im Begleitschreiben machte die Verwaltung\ndie X AG darauf aufmerksam, eine Verbindung mit dem hängigen Verfahren\nbetreffend die Nachverzollung von mit Bewilligung vom 5. November 1998\nimportiertem Pouletfleisch sei nicht zulässig.\nD. Am 21. August 2001 verfügte die OZD, der Zollbetrag von Fr. 111’007.45 sei\nvon der X AG zu entrichten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen\naus, die bedingte Nichterhebung der Zölle bewirke, dass diese\nrückwirkend geschuldet seien, wenn die in der Bewilligung zur Einfuhr\nim Veredlungsverfahren gemachten Auflagen nicht erfüllt werden.\nPflichtwidrig habe die X AG 4’885.23 kg Pouletfleisch nicht innerhalb der\nFrist in verarbeiteter Form wieder ausgeführt. Gemäss Zollquittung sei die\nZollzahlungspflicht am 23. Juni 1999 entstanden. Zu diesem Zeitpunkt habe\nder Zollansatz für Waren der deklarierten Tarifnummer 0207.1489 Fr. 2’002.-\n\n"}