Völkerrechtliche Verpflichtungen bilden indessen - soweit (wie hier) nicht zwingendes Völkerrecht in Frage steht - keine materiellen Schranken der Verfassungsrevision. Eine verfassungsrechtliche Regelung, die gegen früheres (nicht zwingendes) Staatsvertragsrecht verstösst, kann zwar gegebenenfalls Schadenersatzansprüche und die Verpflichtung, sich durch Kündigung aus der völkerrechtlichen Verpflichtung zu befreien, begründen. An ihrer Gültigkeit vermag dies aber nichts zu ändern (vgl. Müller/Wildhaber, a.a.O., S. 198 ff.). Auf einer solchen verfassungsrechtlichen Regelung beruht indessen auch die Automobilsteuer (vgl. E. 2a hiervor). 8. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. (…)