18 Abs. 1 FHA (und auch gegen keine anderen Bestimmungen dieses Abkommens) verstossen. 7.a. Art. III des GATT-Vertrages kommt offensichtlich keine über Art. 18 Abs. 1 FHA hinausgehende Bedeutung zu, so dass auch die Frage, ob diese Bestimmung überhaupt self-executing ist, d. h. ob sich der einzelne Bürger unmittelbar darauf berufen kann, offen gelassen werden kann (verneinend: Sitzungsbericht und Anträge des Generalanwalts in der Rechtssache 193/85 des Europäischen Gerichtshofs, Slg. 1987, 2093 und 2103, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs; im Urteil selber wurde die Frage nicht beanwortet [Slg. 1987, 2113]).