Unter diesen Umständen erscheint es denn auch als völlig ausgeschlossen, dass die Automobilsteuer zu einer Vereitelung des mit dem Freihandelsabkommen EWG-Schweiz verfolgten Ziels, der Beseitigung der früher bestehenden Handelshemmnisse, führen könnte. Davon sind offensichtlich auch die Vertragsparteien ausgegangen, was sich denn auch aus der Regelung gemäss Art. 4 Abs. 3 FHA ergibt (vgl. E. 3a hiervor). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Bestimmungen des Automobilsteuergesetzes (und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen) nicht gegen Art. 18 Abs. 1 FHA (und auch gegen keine anderen Bestimmungen dieses Abkommens) verstossen.