14 dieser Bestimmung hinaus - die Erhebung der Automobilsteuer auf aus der Europäischen Union eingeführten Automobilen als unzulässig erklärt werden müsste. Es kann offen gelassen werden, ob aus Art. 18 Abs. 1 FHA überhaupt ein Verbot abgeleitet werden könnte, eingeführte Waren, die nicht mit inländischen Waren im Wettbewerb stehen, mit inländischen Abgaben zu belasten. Dies käme auf jeden Fall höchstens in krassen Ausnahmefällen in Frage. Im Falle der hier zur Beurteilung stehenden Automobilsteuer fällt jedenfalls ein derartiges Verbot mit Sicherheit nicht in Betracht. Die Steuer ist als Verbrauchssteuer ganz klar Teil des allgemeinen schweizerischen