Hinzu kommt, dass auch nicht aus einer industriellen Produktion stammende Automobile aus der Sicht des Verbrauchers regelmässig dieselben Eigenschaften aufweisen und denselben Bedürfnissen dienen wie industriell gefertigte Erzeugnisse, weshalb es sich um gleichartige Produkte handelt (vgl. E. 5b hiervor). Die Erhebung der Automobilsteuer führt somit nicht zu einer Diskriminierung von aus der Europäischen Union stammenden Erzeugnissen im Sinne (des Wortlauts) von Art. 18 Abs. 1 FHA.