Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird im Übrigen in den massgebenden Tarifpositionen (Nr. 8702.1010 und 8702.9010; Nr. 8703.1000 bis 8703.9030 sowie Nr. 8704.2110 bis 8704.9020) des Schweizerischen Zolltarifs (Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG], SR 632.10) nicht unterschieden zwischen Fahrzeugen industrieller Fertigung und anderen Fahrzeugen. Hinzu kommt, dass auch nicht aus einer industriellen Produktion stammende Automobile aus der Sicht des Verbrauchers regelmässig dieselben Eigenschaften aufweisen und denselben Bedürfnissen dienen wie industriell gefertigte Erzeugnisse, weshalb es sich um gleichartige Produkte handelt (vgl. E. 5b hiervor).