Es ist unbestritten, dass die Bestimmungen des Automobilsteuergesetzes die Besteuerung in der Schweiz hergestellter steuerpflichtiger Fahrzeuge in gleicher Weise wie diejenige aus dem Ausland importierter Automobile vorsehen. Der Beschwerdeführer sieht denn auch eine Diskriminierung von Erzeugnissen ausländischen Ursprungs einzig darin, dass die der Steuer unterliegenden Fahrzeuge fast ausschliesslich aus dem Ausland importiert werden, weil die schweizerische Industrie keine vergleichbaren Erzeugnisse herstelle und nicht damit zu rechnen sei, dass in Zukunft in der Schweiz derartige Fahrzeuge industriell je hergestellt würden.