Es erscheint somit zumindest als fraglich, ob der Europäische Gerichtshof auch bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 1 FHA - in gleicher Weise wie bei Art. 95 Abs. 1 EWGV - über den Wortlaut der Bestimmung hinaus ein Übermassverbot betreffend die Erhebung inländischer Abgaben im Falle der Abwesenheit gleichartiger inländischer Waren statuieren würde. Es kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass dies höchstens in Extremfällen und unter einschränkenden Voraussetzungen der Fall sein könnte.