13 und das Freihandelsabkommen hätten unterschiedliche Zielsetzungen. Deshalb könne die Auslegung, die Art. 95 EWGV bereits gegeben worden sei, nicht einfach analog auf das Freihandelsabkommen übertragen werden (EuGHE vom 26. Oktober 1982, Rechtssache 104/81, Slg. 1985, 3665 f.). In den Schlussanträgen des Generalanwalts in derselben Streitsache wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, durch das Abkommen EWG-Portugal solle kein «vollkommen wettbewerbsneutraler» Raum im Rahmen einer integrierten Wirtschaft geschaffen werden.