Die Bestimmung enthalte eine unbedingte Verpflichtung zur Nichtdiskriminierung im steuerlichen Bereich, die allein von der Feststellung abhänge, dass die einem bestimmten Steuersystem unterliegenden Erzeugnisse einander gleichartig seien, und deren Grenzen sich unmittelbar aus dem Zweck des Abkommens ergeben würden. Auch wenn Art. 21 des Abkommens EWG-Portugal und Art. 95 EWGV insoweit den gleichen Zweck verfolgen würden, als sie auf die Beseitigung steuerlicher Diskriminierung gerichtet seien, müsse jede dieser beiden Vorschriften in ihrem jeweiligen Rahmen gesehen und ausgelegt werden. Der EWG-Vertrag