Dabei solle Art. 21 Abs. 1 des Abkommens EWG-Portugal, der Art. 18 Abs. 1 FHA entspricht, verhindern, dass die dadurch erreichte Liberalisierung des Warenhandels durch steuerliche Praktiken der Vertragsparteien vereitelt werde, was der Fall wäre, wenn das eingeführte Erzeugnis einer Partei mit einer höheren Abgabe belastet würde als die gleichartigen inländischen Erzeugnisse, auf die es auf dem Markt der anderen Partei trifft.