95 EWGV, mit Hinweis). Zur Frage, ob «Massnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art» auch dann zulässig seien - bejahendenfalls, in welchen Grenzen - wenn beim Vertragspartner keine «gleichartigen» Waren erzeugt werden, bestehen keine Entscheide des Europäischen Gerichtshofes. Es wird aber die Auffassung vertreten, man müsse davon ausgehen, dass das Gericht die entsprechende Vorschrift der Abkommen nicht anders auslegen (würde) als Art. 95 Abs. 1 EWGV (Duric, a.a.O., S. 91).