1987, S. 2109). c. Die Freihandelsabkommen zwischen der EWG und Österreich, Schweden, der Schweiz, Norwegen, Finnland und Island, von denen heute nur noch dasjenige mit der Schweiz in Kraft steht, enthalten (bzw. enthielten) mit Art. 95 Abs. 1 EWGV vergleichbare Vorschriften (so Art. 18 Abs. 1 FHA). Diese Bestimmungen müssen indessen «in ihrem jeweiligen Rahmen gesehen und ausgelegt werden», so dass eine Übertragung der zu Art. 95 EWGV gegebenen Auslegung nur sehr behutsam vorgenommen werden darf (Grabitz/Hilf, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 95 EWGV, mit Hinweis).