95 EWGV). Obwohl Art. 95 Abs. 1 EWGV nach seinem Wortlaut nicht mehr eingreifen kann, wenn kein Wettbewerb zwischen gleichartigen bzw. substituierbaren in- und ausländischen Erzeugnissen besteht, weil keine solchen existieren, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Steuerhoheit auch in solchen Fällen beschränkt, da die in Art. 95 EWGV normierten und in den vertraglichen Bestimmungen über die Freiheit des Warenverkehrs zum Ausdruck kommenden Grundsätze eine Abschottung der nationalen Märkte, die durch eine über den «allgemeinen Rahmen des nationalen Abgabensystems» hinausgehende Besteuerung solcher Importe einträte, untersagen (Thomas Oppermann, Europarecht, 2. Aufl.