Später stellte er darauf ab, ob das eingeführte Erzeugnis - neben der gleichen Verwendungsfähigkeit - in dieselbe Position des gemeinsamen Zolltarifs einzureihen sei. Nach der aktuellen Praxis des EuGH sind nunmehr die Abgaben für solche Erzeugnisse zu vergleichen, die auf der gleichen Produktions- oder Vertriebsstufe in den Augen des Verbrauchers gleiche Eigenschaften haben und denselben Bedürfnissen dienen (vgl. Duric, a.a.O., S. 87, mit Hinweisen, betreffend Art. 95 Abs. 1 EWGV, welcher Art. 18 Abs. 1 FHA inhaltlich im Wesentlichen entspricht; vgl. auch Von der Groeben/Thiesing/Ehlermann, a.a.O., Rz. 45 zu Art. 95 EWGV).