Dem Merkmal «gleichartig» kommt daher in diesem Zusammenhang zentrale Bedeutung zu. Der Europäische Gerichtshof hatte im Zusammenhang mit Art. 95 Abs. 1 EWGV ursprünglich die «Gleichartigkeit» bejaht, wenn Waren normalerweise steuer-, bzw. zollrechtlich oder statistisch unter die gleiche Bezeichnung einzuordnen seien. Später stellte er darauf ab, ob das eingeführte Erzeugnis - neben der gleichen Verwendungsfähigkeit - in dieselbe Position des gemeinsamen Zolltarifs einzureihen sei.