18 FHA als auch von Art. III GATT-Vertrag ist lediglich eine diskriminierende Behandlung von (importierten) Erzeugnissen der ausländischen Vertragspartner gegenüber gleichartigen Erzeugnissen inländischen Ursprungs durch steuerliche Massnahmen unzulässig. Falls überhaupt keine solchen gleichartigen inländischen Produkte existieren, kann indessen auch keine diskriminierende Behandlung vorliegen, was wiederum bedeutet, dass die genannten Bestimmungen - jedenfalls ihrem Wortlaut zufolge - überhaupt nicht anwendbar sind. Dem Merkmal «gleichartig» kommt daher in diesem Zusammenhang zentrale Bedeutung zu.