Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind die Bestimmungen des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG hinreichend bestimmt, so dass sich der Einzelne auf dessen Bestimmungen berufen könne. Es werde beantragt, die Frage der direkten Anwendbarkeit in einem selbstständigen Zwischenentscheid zu entscheiden. Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Art. 18 Abs. 1 FHA entsprechende Bestimmung des seinerzeitigen Freihandelsabkommens EWG-Portugal (Art. 21 Abs. 1) als solche von einem Gericht angewandt werden könne und daher unmittelbare Wirkungen in der gesamten Gemeinschaft erzeuge (EuGHE vom 26. Oktober 1982, Rechtssache 104/81, Slg. 1985, 3665).