] 1987, S. 2108 f.). Ist eine Abgabe als interne Steuer ausgestaltet, die grundsätzlich in gleicher Weise importierte wie im Inland erzeugte Waren belastet, so fällt sie von vornherein nicht unter diese Begriffsumschreibung. Es kann sich diesfalls höchstens die Frage stellen, ob allenfalls ein Verstoss gegen Art. 18 FHA, der ein Verbot der Diskriminierung durch interne Steuern enthält, vorliegt. bb. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind die Bestimmungen des Freihandelsabkommens Schweiz-EWG hinreichend bestimmt, so dass sich der Einzelne auf dessen Bestimmungen berufen könne.